
Anspruch nicht vernebeln lassen
Der finanzielle Schaden durch das Pflanzenschutzmittelkartell muss nicht dauerhaft bei den Landwirten verbleiben: Warum ein Forderungsverkauf sinnvoll sein kann, erläutern zwei Experten.
Es war ein gewaltiger Paukenshlag Das Kartell der tührenden Großhändler von Pflanzenschutzmitteln (PSM-Kartell) wurde im Jahr 2015 vom Bunderkartellamt (BKartA) aufgedeckt Die beteiligten Kartellanten wurden im Jahr 2020 mit hohen Bußgeldern belegt. Betroffene Landwirte haben nun verschiedene Möglichkeiten, ihre Schadenersatzansprūche geltend zu machen.
Neben einer prozessfinanzierten Verfolgung der Ansprüche gemeinsam mit anderen Geschädigten besteht seit Kurzem die Möglichkeit, die Ansprūche gemeinsam mit anderen Geschädigten besteht seit Kurzem die Möglichkeit, die Ansprûche gegen sofortige Kaufpreiszahlung zu verkaufen. Mit dem Angebot eines Forderungskaufs erweitert auch die größte bäuerliche Sammelbewegung, die Bäuerliche Geschādigtengemeinschaft (BGG), ihr Angebot an bestehende und neue Mitglieder.
Rückblick - von Selbstanzeige bis Urteil
Im Jahr 2015 wurden die Ermittlungen des BKartA gegen das PSMKartell durch eine Selbstanzeige des Großhändlers Beiselen GmbH ausgelöst. Die Beiselen GmbH entging damit einem Bußgeld, anders als die Agravis Raiffeisen AG. Agro Agrargroßhandel GmbH (ab dem Jahr 2000), BayWa AG, BSL Betriebsmittel Service Logistik GmbH (bis 12 Januar 2015), Getreide AG. Raiffeisen Waren GmbH (bis Ende 2011), Raiffeisen Waren-Zentrale Rhein-Main eG und ZG Raiffeisen eG Insgesamt hat das BKartA Bußgelder in Höhe von rund 157 milo. € verhängt. Der letzte Bußgeldbescheid wurde im April 2020 erlassen.
In seiner Entscheidung stellt das BKartA fest dass die am Kartell betemgten privaten sowie genossenschaftichen PSM-Großhändler zwischen 1998 und 2015 die Bruttolistenpreise für Pflanzenschutzmittel kartellrechtswidrig abgestimmt haben. Bei besonders beliebten Produckten und Umsatzbringern betrafen die Abstimmungan auch die Netto-Netto-Preise, also die Preise, die die. Landwirte gezahlt haben.
Alk, Kanellanten haben die Kartellrechtsverstöße eingeräumt unt sich im Bußgeldvertahren mit dem BKartA geemgt. Die Enstcheidungen des BKartaA sind rechtskräfting. Die rechtskräfige Beendigung samlicher Verfahren im PSM-Kartell ist vor allem für die Verjährung von Schadenersatzansprüchen relevant. Die Verjährungsfristen waren durch die Einleitung der Ermittlungen des BKartA im Jahr 2015 zwar zunächst gehemmt worden. Seit Begmn diesen Jahres (das Gesetz sieht eine Frist von einem Jahr nach Erlass des letzten Bußgeldbescheides vor) laufen die Verjährungsfristen allerdings weiter.
Kartell ohne Schaden? Sicherlich nicht!
Mit den Entscheidungen des BKarlA steht grundsätzlich fest, dass jeglicher Einkauf von PSM, der in der Zeit von 1998 bis mindestens Ende 2015 in Deutschland getätigt wurde, vom PSM-Kartell betroffen 1st. Was bedeutet dies nun für landwirtschaftliche Betnebe, deren jährliche Ausgaben für PSM je nach Spezialisierung mittlere dreistellige Beträge je Hektar betragen können? Aus Sicht der Kartellanten sind die Kartellabsprachen ohne Folgen für die Landwirte gewesen Zwar räumt man dort ein Fehlverhalten ein und entschuldigt sich auch mancherorten. Aber die Verantwortung für die Verursachung eines Schadens bei den Landwirten wird entschieden zurückgewiesen. Als Grund wird vor allem angeführt, dass der Einkaufspreis der Bauern von zahlreichen Faktoren abhänge: es gebe individuelle Rabatte, die Verhandlungen würden mit dem örtlichen Händler geführt es komme auf die Verfügbarkeit an und auch die Einkaufsmenge sei ein Faktor.
Der Hauptgegenstand der Kartellabstimmungen, die sogenannte Grüne Liste, sei immer nur ein Orientierungspunkt für die individuellen Preisverhandlungen gewesen So sicher scheint man sich bei manchem Großhändler mit dieser Argumentation zu sein, dass auf eine Risikovorsorge für künftige Schadenersatzforderungen im Jahresabschluss bislang verzichtet wird.
Marktstruktur hat Situation begünstigt
Diese Verteidigungshaltung ist nachvollziehbar und dtent dazu, geschädigte Landwirte von einer Geltendmachung ihrer Schadenersatzansprüche mOghchst abzu• halten. Ist diese Haltung aber schlüssig? Wäre es den Großhändlern gegenüber dem BKartA gelungen, die Unschädlichkeit ihres Handelns nachzuweisen, wären keme Bußgelder verhängt worden Hierfür hatten sie fünf Jahre lang von 2015 bis 2020 Zeil Zudem ist die Struktur des Kartells sowie der betroffenen Märkte zu betrachten. Selbst die Kartellanten leugnen nicht, dass die Brutto· preislisten Ausgangspunkt jeglicher Pre1shndung für PSM gewesen sind. Selbst wenn die Listen dabei nur einen Onentierungspunkt für die individuellen Preisverhandlungen geboten hätten, ist die kartellrechtswidrig verfälschte Basis für die Preisfindung in den Endpreis eingeflossen. Weil zudem sämtliche Im Zeilraum 1998 bis 2015 zugelassene PSM betroffen gewesen sind, gibt es auch keine ausgenommenen Produkte.
Vor diesem Hintergrund wird verständlich, warum spezialisierte Kanzleien und Investoren den Fall als relevant bewerten. Die Marktstruktur des Agrarhandels und die allumfassende Wirkung des Kartells sprechen schon theoretisch dafür, dass es zu einem signifikanten Schaden gekommen ist. Deshalb können auch Investmententscheidungen im Millio· nenbereich zur Unterstützung der geschädigten Landwirte bei der Rechtsdurchsetzung getroffen werden.
Selbst klagen kann teuer werden
Neben der US-amerikanischen Kanzlei Hausfeld bietet vor allem die von Bauernverbänden initiierte Bäuerliche Geschädigtengemein• schalt - BGG - (www.agrarkartell. de) Landwirten eine Möglichkeit der Anspruchsdurchsetzung.
Grundsätzlich gibt es zwei etablierte Möglichkeiten, seinen eigenen Schaden geltend zu machen, wenn der Schädiger, also der Kartellant, nicht zu einer gütlichen Einigung bereit ist. Zum einen können betroffene Landwirte ihren Schaden im eigenen Namen (gegebenenfalls im Zusammenwirken mit anderen Geschädigten) gerichtlich einklagen. Mit einem solchen langjährigen gerichtlichen Vorgehen geht allerdings ein Risiko aufgrund der von Gesetzes wegen entstehenden anwalllichen und gerichtlichen Gebühren einher Diesem Kostenrisiko können Landwirte durch eine Prozessfinanzierung entgehen der Landwirte bleibt Kläger, sämtliche Prozesskosten werden von einem Prozessfinanzierer getragen. Im fall des Prozessverlusls trägt der Landwirt keinerlei Kosten. Nur im Fall des Prozesserfolgs erhält der Prozessfinanzierer die vorab vereinbarte Erfolgsbeteiligung.
Wahlweise Verkauf der Forderung zu bedenken
Zum anderen können Landwirte ihre Schadcnrrsatzansprüche verkaufen, ohne selbst ein gerichtliches Verfahren durchlaufen und ein enlsprechcndes Kostenrisiko auf sich nehmen zu müssen. Der Landwirt erhält nach Einschätzung seines individuellen Schadens einen Kaufpreis vorab und ist dann nicht mehr Inhaber der Forderung oder am Verfahren beteiligt. Der Pionier des Modells eines Forderungskaufs, der Investor TransAtlantis, finanziert die BCG.
Bei den über 2.000 in der BGG versammelten Agrarbetrieben ist ein Trend in die eine oder andere Richtung bislang noch nicht absehbar. Wichtig ist den dort vereinten Landwirten, dass sie die Wahl zwischen einer Prozessfinanzierung und einem Forde• rungsverkauf haben. Während im ersten Fall 75 % der Erlöse im Erfolgsfall nach Abzug der Kosten beim Landwirt verbleiben, erhält dieser für den Verkauf seiner Forderungen 22 % des berechneten Schadens. Wird der Schadenersatzanspruch mit 100.000 € berechnet und hat die Durchsetzung l0.000 € gekostet, macht das im Fall der Prozessfinanzierung 67.500 € für den Landwirt. Verkauft er seine Forderungen von vornherein, ist ein Kaufpreis von bis zu 22.000 € realistisch. Eine solche Wahl zwischen Prozessfinanzierung und Forderungwerkauf gibt es außer bei der BGG nicht auf dem Markt.
Anträge auf Zusatzversorgung jetzt stellen
Arbeitnehmer, die rentenversicherungspflichtig in der Land- und Forstwirtschaft tätig waren, können eine Ausgleichsleistung beantragen, darauf macht die Zusatzversorgungskasse für Arbeitnehmer in der Land- und Forstwirtschaft (ZIA) aufmerksam.
Einen Anspruch hierauf haben Personen, die eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung beziehen und am 1, Juli 2010 das 50. Lebensajahr vollendet haben. Außerdem ist für die letzen 25 Jahre von Rentenbeginn eine rentenversicherungspflichtige Beschaftigungszeit von 180 Kalendermonaten (15 Jahren) in der Land- und forstwirtschaft nachzuweisen.
AntragSteller aus drn östlichen ßundesländern müssen außerdem nach dem 31. Dezember 1994 noch mindestens sechs Monate in einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb rentenversicherungspflichtig gearbertet haben. Auch ehemalige Arbeitnehmer, die keinen Anspruch mehr auf die tarifvertragliche Beihilfe des Zusarzversorgungswerkes haben, können emen Antrag auf Ausgleichsleistung stellen.
Die monatliche Geldleistung beläuft sich zurzeit auf maximal 80 € für Verheiratete und 48 € für ledige.
Anträge sind bis zum 30. September 2021 zu stellen. Dies 1st jedoch nur maßgebend, wenn der Antragsteller bereits eine gesetzliche Rente vor dem 1. )uh 2021 bezogen hat. Wird der Antrag später gestellt, gehen nur die Leistungsansprüche vor dem 1. Juli 2021 verloren. Fragen beantwortet die Zusatzversorgungskasse für Arbeitnehmer 111 der land-und Forstwirtschaft, Druseltalstraße 51, 34131 Kassel, Tel. (05 61) 78 51 79 00, Fax (05 61) 7 85 21 79 49, info@zla.de. Weitere Informationen finden sich im Internet unter www.zda.de.
FAZIT:
Landwirte sollten die nun am Markt vorhandenen Kaufangebote ais positives Zelchen seden. Hieraus apricht ein gutes Maß an Selbstvertrauen des Jeweiligen Investors, dass das Geld nicht umsonst investiert wird. Auch für die Jenigen, die das Thema für sich schon beiseitegelegt hatten, wird eine Beteiligung an einer Sammelbewegung wei der BGG wieder Interessant.
Die Bewertung des Verhältnisses von Aufwand und Nutzen wird in der Regel positiv audfallen. Sofern gengügend Rechnungen aufbewahrt wurden, um einen ansehnlichen Schadenersatzbetrag zu belegen, steht dessen erfolgreicher Durchsetzung im Wege des Anspruchsverkaufs oder der Prozessfinanzierung nichts entgegen.
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